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Satzung des Reitervereins Oststeinbek-Havighorst e.V.

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz, Entstehung, Vereinsfarben

 Der Reiterverein Oststeinbek-Havighorst e.V. (R.O.H.) mit dem Sitz in 22113 Oststeinbek, Ziegeleistr. 81, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Reinbek eingetragen. Gerichtsstand ist Reinbek. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Stormarn e.V. und durch den KRB Stormarn Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Der Verein wurde durch die Mitglieder der Reitergemeinschaft Schloh am 14. November 1975 gegründet. Der Verein will die Tradition des alten Havighorster Reitervereins von 1924 fortführen. Die Farben des Vereins sind rot und weiß.

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt

  2. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

  3. Die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd in allen Disziplinen, sowie die Nachwuchsförderung;

  4. Ein gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-, Freizeit- und Leistungssportes, sowie Aufführungen mit und auf Pferden;

  5. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutz;

  6. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Reiterbund;

  7. Die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

  8. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

  9. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl.I S.613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
    3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
    5.      Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
    6.      Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
    7.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §14).

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürlich Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richte, der über die Aufnahme entscheidet, bei Kindern und Jugendlichen muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beiliegen. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
    Auf Antrag mit dem Aufnahmeformular erhalten Kinder von Vereinsmitgliedern bis zum 18. Lebensjahr die Vereinsmitgliedschaft ohne Aufnahmegebühren. Sobald die Kinder reiten, wird der Jahresbeitrag für Jugendliche fällig, spätestens jedoch ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 11. Lebensjahr vollenden.
    Wer reitsportliche Aktivitäten im Sinne von § 2 Abs. 1.1 bis 1.3 betriebt, kann nur als aktives Vereinsmitglied aufgenommen werden.

  2. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als fördernde Mitglieder zu einem ermäßigtem Jahresbeitrag aufgenommen werden, soweit sie nicht nach Punkt 1, letzter Satz, zu behandeln sind.

  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport, das Voltigieren und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte und sind beitragsfrei.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder dieser Satzung.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
    § durch Austritt
    §   durch Streichung in der Mitgliederliste
    §   durch Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich an die Vereinsadresse per Einschreiben mit Rückschein kündigt, damit sie für das folgende Kalenderjahr wirksam wird. Die Kündigung wird seitens des Vorstandes schriftlich bestätigt. Die Kündigung befreit nicht von der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst 3 Monate nach Absendung des 2. Mahnschreibens beschlossen werden, wenn bis dahin die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Ehrenrates zu. Diese muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses dem Ehrenrat schriftlich vorliegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist bindend, sie ist gerichtlich nicht anfechtbar. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  • 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Jahresbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

  3. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres (Bringschuld) zu entrichten. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern ist die Aufnahmegebühr und der anteilige Jahresbeitrag (1/12 pro Monat) sofort fällig.

  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  • 6 Organe

   Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Ehrenrat

  • 7 Mitgliederversammlung

  1. Im 1. Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dieses tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 2 Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstage schriftlich dem Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht behandelt, andere Anträge nur dann, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen, sowie bei Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmzahl eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied über 18 Jahre mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

  7. Jugendliche unter 18 Jahre haben kein Stimmrecht.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Original-Protokoll ist dem zuständigen Amtsgericht zur Ablage im Vereinsregister zu übersenden.

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
1.      die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
2.      die Jahresabrechnung und Entlastung des Kassenwartes
3.      die Entlastung des Vorstandes
4.      die Wahl von zwei Revisoren
5.      die Wahl von drei Ehrenratsmitgliedern
6.      die Jahresbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
7.      die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
8.      die Anträge nach Bestimmung dieser Satzung

 

  • 9 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus:
         a)      Geschäftsführender Vorstand
                1.      Der Vorsitzende
                2.      Der 2. Vorsitzende
                3.      Der Kassenwart
         b)      Erweiterter Vorstand
                1.    Der Schriftführer
                2.    Der Jugendwart
                3.    Der stellvertretende Jugendwart (gem. Jugendordnung)
                4.    Der 1. Beirat
                5.    Der 2. Beirat

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte im Einzelwert von über 400,– (vierhundert) Euro bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

  2. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden bei der 1. Wahl der 2. Vorsitzende und der Kassenwart nur für 1 Jahr gewählt, so dass in jedem folgenden Jahr nur ein Teil der Vorstandsmitglieder für 2 Jahre zu wählen ist. Wiederwahl ist möglich. In den geschäftsführenden, sowie in den erweiterten Vorstand dürfen nur je 1 förderndes gewählt werden. Der Vorsitzende muss ein aktives Mitglied sein. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Wahl eines Nachfolgers.

  3. Fällt ein gesetzlicher Vertreter des Vereins mehr als 4 Monate vor Beendigung seiner Amtszeit fort, so ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen. Im übrigen ergänzt sich der Vorstandselbst aus den eigenen Reihen, bis die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vornimmt.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  5. Der Vorstand kann Mitgliedern die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag odersonstige Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Sitzungsleister und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

  • 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet über

  2. a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse

  3. b) Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist

  4. c) Die Führung der laufenden Geschäfte

  5. d) Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4

  6. Nach seiner Wahl gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder hervorgehen müssen.

  7. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, sie sind nicht öffentlich.

  8. Der Vorstand ist ermächtigt, von Amtswegen oder behördlich angeordnete Satzungsänderungen selbst vorzunehmen, soweit sie nicht den Sinn und Zweck des Vereines sowie die Befugnisse des Vorstandes verändern.

  • 11 Revisoren

  1. Die beiden Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei der 1. Wahl wird nur der 2. Revisor für 1 Jahr gewählt, so dass dann jährlich nur 1 Revisor zu wählen ist. Eine Wiederwahl ist vor Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung ihres Amtes nicht zulässig. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

  2. Die Revisoren haben die Kassenprüfung mindestens einmal im Jahr vorzunehmen und dem Vorstand vom Ergebnis Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, vom Kassenwart Aufschluss über dessen Amtsführung zu verlangen. Auf der Jahreshauptversammlung haben sie den Mitgliedern Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.

  • 12 Rechtsordnung

  1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.

  2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden: Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauerhafter Ausschluss von Veranstaltungen bzw. dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

  3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband Schleswig-Holstein oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

  4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung geregelt.

  • 13 Ehrenrat

Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Ehrenrat gewählt. Dieser ist auch zuständig für die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 dieser Satzung. Der Ehrenrat besteht aus 3 stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und mindestens 3 Jahre Mitglieder des Vereins sind. Der Ehrenrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  • 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zur Hebung des Reitsports an die Gemeinde Oststeinbek-Havighorst, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der im § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

  • 15 Inkrafttreten

Mit der Eintragung beim Amtsgericht tritt diese Satzung in Kraft.

Oststeinbek-Havighorst, den 16. Februar 2002

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